Vereinssatzung

Karlsruhe, 26.07.2022

Vereinssatzung edudea

 

Präambel

Das Internet und die damit einhergehende Digitalisierung haben großen Einfluss auf die Gesellschaft und ein großes Potential Gutes zu bewirken. Informationen könnten jeder Person frei zugänglich sein und bergen ungeahnte Möglichkeiten Bildung undifferenziert jedem Individuum zu ermöglichen. Nie zuvor gab es einen derartigen Schatz an Informationen und Wissen, der jedem dank des technologischen Fortschritts überall jederzeit verfügbar sein könnte.

Oft wird diese Chance aber nicht genutzt. Technologie wird für eigene Zwecke ausgenutzt, Menschen werden manipuliert, falsche Informationen werden verbreitet, Informationen werden zurückgehalten und private Informationen an Firmen und Staaten weitergegeben. Vieles davon geschieht unwissentlich und unbewusst – beispielsweise weil technologische Zusammenhänge unklar sind oder die Prozesse intransparent ablaufen.

Es fehlt meist das Wissen über Technologien und den Umgang mit Informationen. Wie funktioniert ein Computer? Wie funktioniert das Internet? Was sind Apps und was ist der Unterschied zu Browser-Anwendungen? Welche Daten generiere ich jeden Tag mit meinen technischen Geräten und wie sensibel sind sie? Wie finde ich relevante Informationen über ein Thema und wie kann ich deren Wahrheitsgehalt prüfen?

Ein selbstbestimmter Umgang mit digitalen Medien erfordert ein Basiswissen über deren Funktionieren und den Umgang mit ihnen. Medienkompetenz ist für eine funktionierende Demokratie und Bildungsgerechtigkeit für alle von großer Bedeutung. Der Handlungsbedarf ist groß.

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “edudea”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“. 
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§2 Vereinszweck 
Der Verein fördert und unterstützt Vorhaben der Bildung zum Aufbau von Medienkompetenz beginnend beim grundlegenden Verständnis von digitalen Medien bis hin zu deren selbstbestimmten, mündigen Nutzung zur Lösung der in der Präambel beschriebenen Problembereiche oder führt diese durch. Wir wollen mit den Vorhaben die Entwicklung alltagstauglicher mentaler Modelle über das Digitale fördern. Zudem wollen wir an MINT-Fächern exemplarisch den Umgang mit Medien erproben und aufzeigen. Ziel ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe unabhängig von Geschlecht, Alter oder sozialer Herkunft und Bildungsgerechtigkeit zu schaffen. Der Verein bietet eine offene Lösung für Bildungszugänge.

Der Satzungszweck “die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe” wird insbesondere verwirklicht durch
(1) die Bereitstellung von “Bildungswerkzeug”, um den Umgang mit Medien zu erlernen und deren Funktionieren zu verstehen,
(2) eine Informationskampagne über die Wichtigkeit des richtigen Umgangs mit Medien, das kritische Hinterfragen, das Teilen von Wissen und das Schaffen von passenden mentalen Modellen,
(3) Workshops, Events und Beratung
(4) Kooperationen und gemeinsame Aktionen mit Initiativen und Unternehmen, welche ähnliche Ziele verfolgen. Kooperationen auf lokaler, europäischer und internationaler Ebene, um global mehr Bildungsgerechtigkeit zu erreichen.

§3 Gemeinnützigkeit des Vereins 
(1) Der Verein mit Sitz in Karlsruhe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr.7). Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe . Er dient ausschließlich und unmittelbar der Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
(3) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden, die den Vereinszweck bejaht. Fördermitglieder können sowohl natürliche wie juristische Personen werden.
(2) Alle Mitglieder unterstützen den Verein durch Verbreitung seiner Anliegen und durch regelmäßige finanzielle Beiträge
(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(4) Fördermitglied des Vereins zahlen den festgelegten Mindestbeitrag zur Unterstützung des Vereins. Für die Aufnahme genügt eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand. Die Fördermitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod oder durch Ausschluss.
(5) Mitgliedschaftsrechte
Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Befugnisse, soweit diese Satzung diese Rechte nicht einem besonderen Vereinsorgan zuweist. Aktive Mitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung des Vereins. Fördermitglieder haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht, kein Wahlrecht und kein Antragsrecht.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft 
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss. 
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 
(4) Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 

§7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge 
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. 
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 
(3) Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich und durch bargeldlose Überweisung auf das Vereinskonto zu entrichten. Nach Aufnahme durch den Vorstand in den Verein ist der gesamte Mitgliedsbeitrag für das Jahr zu zahlen, in dem die Mitgliedschaft begonnen hat.

§8 Organe des Vereins 
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei oder drei gleichberechtigten Personen. Eine diverse Besetzung ist anzustreben. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Jedes Mitglied des Vorstands vertritt den Verein jeweils allein.
(3) Die Arbeit des Vorstands wird nicht vergütet und erfolgt im Ehrenamt.
(4) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz (3) beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Wird ein neuer Vorstand gewählt, muss eine Vergütung erneut durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(5) Der Vorstand kann durch Beschluss als besondere*n Vertreter*in gem. § 30 BGB eine*n Geschäftsführer*in bestellen, der*die im Auftrag und nach Weisung des Vorstands die laufenden Geschäfte des Vereins führt.
(6) Der*die Geschäftsführer*in nimmt an den Sitzungen der Organe mit beratender Stimme teil.

§10 Aufgaben des Vorstands 
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder. 

§11 Bestellung des Vorstands 
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. 
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. 

§12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands 
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, aber mindestens einmal im Jahr. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn beide Vorsitzenden anwesend oder fernmündlich an der Sitzung teilnehmen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterschreiben. 
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung 
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) Gebührenbefreiungen,
d) Aufgaben des Vereins,
e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 100,
f) Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
g) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
h) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, 
i ) die Auflösung des Vereins. 

§14 Einberufung der Mitgliederversammlung 
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Es gilt das Datum des E-Mail Versands. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist, in Ausnahmefällen per Postversand an die zuletzt vom Mitglied mitgeteilte Anschrift.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. 
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 30 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 
(4) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

§15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstände und bei ihrer Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. 
(2) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. 
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. 

§16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke 
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. 
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde. 

 

Karlsruhe, 26.07.2022

 

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